Die europäische Richtlinie 2006/25/EG wird durch eine Verordnung unter dem Arbeitsschutzgesetz in nationales Recht übertragen. Die Verordnung hat den Namen "Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung" oder kurz OStrV - Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung. Dabei werden den Beschäftigten Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, gleichgestellt.
Diese Verordnung soll die Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen schützen und schreibt Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen vor. Das betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut. Zu dieser künstlichen optischen Strahlung zählt man sichtbare Strahlung, Infrarotstrahlung und Ultraviolette Strahlung, die von künstlichen Quellen ausgeht. Auch gehört Laserstahlung dazu.
Es werden nun auch für diesen Bereich speziell Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen vorgeschrieben sowie Grenzwerte und Meßmethoden festgelegt. Der Laserbeauftragte wird nun zusätzlich auf eine gesetzliche Ebene gehoben.
Betroffen sind zum Beispiel Beschäftigte bei der Verwendung von Lasereinrichtungen, bei der Behandlung von glühenden Stoffen, (z.B. Metall und Glas) und bei der Materialbearbeitung (Schweißen, Trennen, Oberflächenbehandlung).
Weitere Informationen z.B. bei der DGUV, unter den Fachinformationen "optische Strahlung"