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Musterprüfleitstelle



In Übereinstimmung mit den Forderungen der EG-Verordnung 216/2008 ist im Entwicklungsbetrieb des DLR eine Musterprüfleitstelle (MPL) eingerichtet. Die Musterprüfleitstelle ist die Kontaktstelle zwischen dem Entwicklungsbetrieb und der aufsichtführender Behörde. Sie nimmt die Interessen des Entwicklungsbetriebs in allen Angelegenheiten der Musterprüfung, der Zulassung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei den zuständigen Amtsstellen war.
Außerdem nimmt die MPL die von der Luftaufsichtsbehörde an den Entwicklungsbetrieb herangetragenen Anforderungen und Auflagen entgegen, erläutert und interpretiert sie und leitet sie an die entsprechenden Stellen im DLR-EB weiter.

Die Musterprüfleitstelle hat gemäß den Forderungen des Part 21 folgende Aufgaben:

  • Initiierung, Koordinierung und Überprüfung des Musterprüfprozesses.
  • Einstufung der geplanten Modifikation als "kleine Änderung" oder "große Änderung".
  • Zusammenarbeit mit der Behörde bei der Festlegung der Musterzulassungsbasis, einschließlich Sonderforderungen.
  • Prüfung, ob alle zum Nachweis der Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen notwendigen Unterlagen erstellt worden sind, sowie Abzeichnung der Unterlagen zur Freigabe.
    Der fliegende Hubschraubersimulator FHS des DLR
  • Zulassung von kleinen Änderungen.
  • Beratung aller Mitarbeiter des Entwicklungsbetriebes in allen Fragen der Lufttüchtigkeit, der Musterprüfung und des Lärm- und Umweltschutzes.
  • Interpretation der Lufttüchtigkeitsforderungen.
  • Vorkommnisse bei anderen luftfahrtechnischen Produkten überwachen und prüfen, ob diese Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit der Produkte des eigenen Entwicklungsbetriebes haben.
  • Erstellung von Technischen Mitteilungen und Sicherstellung, dass deren Inhalt die Lufttüchtigkeit nicht gefährdet. Genehmigung der Mitteilungen im Namen der Behörde.
  • Sicherstellung, dass aufgrund von Auswertungen von Vorfällen, Betriebserfahrungen und Beanstandungen, die sich im Betrieb ergeben, Maßnahmen veranlasst werden. Information an die Behörde, wenn die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt ist (Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit).
  • Weitergabe von geeigneten technischen Informationen an die Behörde, wenn diese eine Lufttüchtigkeitsanweisung herausgibt.
  • Sicherstellung, dass alle in den Lufttüchtigkeitsforderungen verlangten Handbücher erstellt werden. Prüfen, ob ihr Inhalt den Lufttüchtigkeitsforderungen entspricht. Falls erforderlich, die Handbücher der Behörde zur Genehmigung vorlegen.

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