Eine Nachuntersuchung ist spätestens 8 Wochen nach Beendigung des Auslandaufenthalts, dessen Dauer ein Jahr überschreitet (Rückkehruntersuchung) vorzunehmen.
Hält ein Unternehmen die Rechtsvorschrift der BG, den Grundsatz 35, nicht ein, können massive rechtliche und finanzielle Konsequenzen entstehen. Die Berufsgenossenschaften können von ihrem Recht Gebrauch machen, den Grundsatz 35 zwangsweise durchzusetzen. Wird ein Mitarbeiter krank, geht dies eindeutig zu Lasten des Unternehmens. Die Beiträge für die BG steigen an, das betroffene Unternehmen kann in Regress genommen werden.
G35 - Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen
Vor jedem Aufenthalt im Ausland im Sinne der Auswahlkriterien ist eine ärztliche Beratung durch einen ermächtigten Arzt über die besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen sowie über die ärztliche Versorgung am vorgesehen Einsatzort erforderlich. Die Beratung schließt insbesondere Hinweise auf eine erforderliche Malaria- und Impfprophylaxe ein. Bei besonderen Bedingungen je nach Einsatzort und Einsatzart (z.B. bei besonders schlechter ärztlicher Versorgung, ständig wechselndem Einsatzort, besonders hoher Infektionsgefahr, besonderer beruflicher Belastung) ist ungeachtet der Dauer des Arbeitsaufenthaltes eine ärztliche Untersuchung erforderlich. Bei einschlägigen Arbeitsaufenthalten von insgesamt mehr als 3 Monaten pro Jahr muss vor der ersten Anreise stets eine Erstuntersuchung vorgenommen werden. Vor einem erneuten Arbeitsaufenthalt im Ausland ist eine Erstuntersuchung nicht erforderlich, wenn die Rückkehruntersuchung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Eine ärztliche Beratung ist weiterhin erforderlich.
In folgenden Fällen ist eine vorzeitige Nachuntersuchung vorzunehmen: