Länder, die bereits im 7. EU-Forschungsrahmenprogramm assoziiert waren, haben die Möglichkeit, durch neue Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union gleichwertig mit den EU-Ländern am derzeitigen Forschungsrahmenprogramm Horizon 2020 teilzunehmen. Jedoch wurden die Assoziierungsverhandlungen mit der Schweiz durch die Annahme der „Initiative zur Masseneinwanderung“ zunächst einmal unterbrochen. Wenn das Votum in Schweizer Recht umgesetzt wird, würde der freie Personenverkehr als eines der Grundprinzipien der EU beschnitten und eine Kooperation wie bisher wäre nicht durchführbar. Im Moment sind allerdings die Auswirkungen auf die künftige Zusammenarbeit zwischen Schweiz und EU noch unklar. Was bedeutet das für Projekte im Forschungsrahmenprogramm? Bis zum Auslaufen aller Projekte innerhalb des 7. Forschungsrahmenprogramms behält das bilaterale Assoziierungsabkommen zwischen Schweiz und EU uneingeschränkt seine Gültigkeit. Eine Teilnahme der Schweiz an Horizon 2020 ist jederzeit möglich. Wegen der derzeitigen Unklarheit über den künftigen Teilnahmestatus der Schweiz empfiehlt es sich, eine Nicht-Assoziierung mit einzukalkulieren. Antragsteller eines Projektes sollen darauf achten, dass die notwendige Mindestzahl an Konsortiumspartnern aus 3 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten auch ohne die Schweiz erfüllt ist. Neben einer Teilnahme im Projektkonsortium ist auch die Übernahme der Projektkoordination für Drittstaaten möglich und somit ebenso durch schweizer Partner durchführbar, allerdings jeweils ohne Fördermöglichkeit durch die EU, falls das Assoziierungsabkommen scheitert. Bei Unklarheiten diesbezüglich wenden Sie sich gerne an Ihre Nationale Kontaktstelle. Das schweizer Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat hierzu eine Information im Internet veröffentlicht.