Zuwendung
Definitionen und Erläuterungen
Im Bereich easy-Online steht für die Antragstellung neben der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auch ein alternatives TAN-Verfahren zur Verfügung. Auch für Vorgänge nach erfolgter Bewilligung (z. B. Zahlungsanforderungen oder Änderungsanträge über profi-Online) ist derzeit noch eine rechtsverbindliche Unterschrift erforderlich. Perspektivisch soll dieses Vorgehen durch ein rein digitales Verfahren über profi-Online abgelöst werden. Dabei soll folgendes Prinzip gelten: Die Unterschrift eines Formulars erfolgt durch die im Formular hinterlegte Benutzerkennung des Absenders innerhalb eines profi-Online-Zugangs. Eine qualifizierte elektronische Signatur wird künftig nur noch für Vorgänge benötigt, die rechtsverbindlich unterzeichnet werden müssen, jedoch nicht über die verfügbaren profi-Online-Formulare eingereicht werden können. Die nachfolgenden Hinweise dienen der Beantwortung wiederkehrender Fragen zur praktischen Anwendung der Verfahren (TAN, QES).
1. Allgemeine Informationen
Was ist das TAN-Verfahren?
Das TAN-Verfahren ermöglicht die digitale Authentifizierung eines Antrags über eine Einmal-TAN, die per E-Mail übermittelt wird. Dieses Verfahren kann ausschließlich im Rahmen der Antragstellung über easy-Online genutzt werden und ersetzt dort die handschriftliche Unterschrift.
Was ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES)?
Bei der QES handelt es sich um eine elektronische Signatur mit der höchsten Sicherheitsstufe gemäß der eIDAS-Verordnung (EU Nr. 910/2014). Sie ist einer handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt und erfordert eine Zertifizierung durch einen akkreditierten Vertrauensdienstanbieter.
Gibt es eine Übergangsregelung für Antragstellungen?
Nein. Die Einreichung unterschriebener Anträge in Papierform ist grundsätzlich ab dem 01.07.2025 nicht mehr vorgesehen. Antragstellende, die (noch) keine qualifizierte elektronische Signatur (QES) verwenden können, haben alternativ die Möglichkeit, das TAN-Verfahren für die Antragstellung zu nutzen.
2. Nutzung des TAN-Verfahrens
Für welche Vorgänge ist das TAN-Verfahren zulässig?
Die Nutzung ist ausschließlich für die Antragstellung über easy-Online möglich. Eine Verwendung im Rahmen nachgelagerter Prozesse – insbesondere im Kontext von profi-Online – ist nicht vorgesehen.
Ist das TAN-Verfahren rechtlich gleichwertig zur QES?
Im Rahmen der Antragstellung wird das TAN-Verfahren als ausreichend anerkannt. Für förmliche Schreiben oder rechtlich verbindliche Dokumente nach der Bewilligung eines Vorhabens ist hingegen eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) oder eine handschriftliche Unterschrift erforderlich.
Wie erfolgt die Anmeldung zur Nutzung des TAN-Verfahrens?
Die Anmeldung und Nutzung erfolgt direkt im Rahmen der Antragstellung über easy-Online. Eine ausführliche Anleitung ist dem Handbuch zu entnehmen (siehe Kapitel „TAN-Verfahren“, ab Seite 29):
🔗 https://foerderportal.bund.de/easyonline/hilfe.jsf
Wie lange ist eine TAN gültig?
Die Gültigkeit einer TAN beträgt 15 Minuten. Eine Verlängerung dieser Frist ist systemseitig nicht möglich.
3. Hinweise zur praktischen Umsetzung der QES
Wer muss im Rahmen eines Antrags elektronisch signieren?
Grundsätzlich ist eine rechtsverbindlich zeichnungsberechtigte Person zur Signatur erforderlich. Projektleitende, die nicht zeichnungsberechtigt sind, benötigen keine QES und können daher auch keinen Antrag rechtsverbindlich einreichen.
Müssen die QES-Unterzeichner im Antrag namentlich benannt sein?
Ja. Zeichnungsberechtigt sind nur die Personen, die im Antrag (AZK, AAK, AAA, AZV) entsprechend benannt wurden.
Wie erfolgt die Weiterleitung des zu signierenden Dokuments?
Die Antragstellenden exportieren den finalisierten Antrag aus easy-Online und übermitteln diesen intern zur Signatur. Die unterzeichnete Pdf-Datei wird anschließend durch die bearbeitende Person in das System hochgeladen.
Ist eine bestimmte Frist für die Signatur einzuhalten?
Es empfiehlt sich eine zeitnahe Umsetzung. Fristen können sich je nach Förderlinie unterscheiden und sind der jeweiligen Bekanntmachung oder Mitteilungen zu entnehmen.
Hinweis: Der Antrag gilt als rechtsverbindlich und fristgerecht eingereicht, wenn dieser mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift (QES) versehen und im System hochgeladen wurde. Bitte planen Sie daher entsprechend Zeit für die Einholung der QES und das Hochladen im System ein.
Wer darf das QES-Dokument hochladen?
Das Hochladen kann durch die Projektleitung, administrativen Bearbeitenden oder eine sonst beauftragte Person erfolgen. Die hochladende Person benötigt selbst keine QES, sofern das Dokument zuvor ordnungsgemäß signiert wurde.
4. Kurzüberblick – Häufig gestellte Fragen
Frage
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Reicht das TAN-Verfahren für alle Vorgänge?
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Gilt eine fortgeschrittene Signatur (FES) als ausreichend?
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Kann die TAN-Gültigkeit verlängert werden?
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Gibt es eine Anleitung zur Antragstellung mit QES?
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Wer stellt eine QES aus?
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Wo finde ich das Handbuch?
Antwort
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❌ Nein – nur für die Antragstellung
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❌ Nein – QES ist erforderlich
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❌ Nein – systembedingt auf 15 Minuten begrenzt
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✅ Ja, im Handbuch easy-Online (ab Seite 27)
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Ein qualifizierter Vertrauensdienstanbieter gemäß eIDAS
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5. Weiterführende Informationen
easy-Online Handbuch (inkl. TAN- und QES-Anleitung):
https://foerderportal.bund.de/easyonline/hilfe.jsf
Liste der qualifizierten Vertrauensdienstanbieter (EU eIDAS):
https://webgate.ec.europa.eu/tl-browser/
Informationen der Bundesnetzagentur zu Vertrauensdiensten:
https://www.bundesnetzagentur.de